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Auktionsbedingungen

Die Auktion ist das Mittel der Preisfindung. Der Auktionator bietet eine Immobilie zu den gesetzlichen Bestimmungen aus. Er muss das Objekt öffentlich anbieten und jeden echten, zahlungsfähigen Bieter zum Gebot zulassen. Auktionen sind bei den zuständigen Behörden angemeldet. Auktionsbedingungen beinhalten den Ablauf der Auktion und den Inhalt des Kaufvertrages.

Geschäftsbedingungen des Auktionators

FÜR DIE VON MIR ALS AUKTIONATOR DURCHZUFÜHRENDEN AUKTIONEN SOWIE EINES EVENTUELL ERFORDERLICH WERDENDEN NACHVERKAUFES GELTEN DIE NACHFOLGENDEN

 

AUKTIONSBEDINGUNGEN

1.

 Es werden nur Gebote in Euro berücksichtigt. Der Zuschlag wird dem Meistbietenden erteilt. Er erfolgt, sofern nach dreimaligem Wiederholen des Meistgebotes kein Übergebot abgegeben wird. Der Bieter bleibt an sein Gebot gebunden. Das Gebot eines Bieters erlischt durch ein Übergebot eines anderen Bieters. Will der Meistbietende sein Gebot nicht gelten lassen, haftet er nach den gesetzlichen Bestimmungen; der Auktionator kann das Objekt erneut ausbieten. Bei mehreren gleichen Geboten gilt das erste Gebot. Bei mehreren gleichen und gleichzeitig zugegangenen Geboten entscheidet das Los. Es obliegt dem Auktionator, nach seinem freien Ermessen einen Zuschlag unter Vorbehalt zu erteilen. Er entscheidet auch darüber, ob er ein Gebot gelten lässt, den Zuschlag erteilt, Nachgebote zulässt oder die Auktion wiederholt.

2. 

Der Auktionator kann schriftliche Gebote, die ihm vor der Auktion übergeben werden, zulassen. Er gibt diese den anwesenden Bietern zu Beginn der Auktion bekannt. Bei schriftlichen Geboten anerkennt der Bieter die Auktionsbedingungen uneingeschränkt. Er bevollmächtigt durch Abgabe seines schriftlichen Gebotes den Auktionator zur Mitteilung des Gebotes, zur Erteilung eines Zuschlages und Erklärung der Auflassung, verpflichtet sich, diese Vollmacht umgehend in notarieller Form bestätigen zu lassen. Der Auktionator kann auch fernmündliche Gebote zulassen, sofern ihm verbindliche, schriftliche Zusagen des fernmündlichen Bieters vorliegen und dessen Identität einwandfrei abgeklärt ist.

3.

 Ein Gebot kann vom Auktionator zurückgewiesen werden, wenn der Bieter trotz Aufforderung eine zehnprozentige Sicherheit nicht leistet. Die Sicherheit ist in bar, durch Bankscheck, oder Bankbürgschaft zu leisten. Der Auktionator kann im Einzelfall auf die Hinterlegung der Sicherheit verzichten. Er kann nach eigenem Ermessen eine höhere Sicherheit fordern, sofern ihm bekannt ist, dass der Bieter unter Umständen nicht in der Lage ist, den Kaufpreis zu bezahlen. Sofern der Meistbietende die Abnahme verweigert, ist er zu Schadensersatz verpflichtet. Persönliche Schecks werden nicht akzeptiert, im Einzelfall kann der Auktionator davon abweichen.

4.

 Die Steigerungsspanne (Betrag, den ein vorheriges Gebot übersteigen muss), beträgt mindestens Euro 2.000,00. Der Auktionator ist berechtigt, einen anderen Betrag, je nach Objekt, festzulegen. Dieser kann auch während der Auktion verändert werden.

5.

 Sofern nicht bereits ein höheres schriftliches Gebot vorliegt, gelangen die Objekte in Höhe des festgelegten Mindestgebotes zum Ausruf. Gebote zum Mindestgebot sind zuschlagfähig. Wird ein Gebot unter dem Mindestgebot abgegeben, kann der Auktionator das Gebot zurückweisen oder den Zuschlag unter Vorbehalt erteilen. Der Bieter bleibt bei einem Zuschlag unter Vorbehalt an sein Gebot vier Wochen gebunden. Wird der Zuschlag versagt, trägt der Bieter die Kosten gemäss Punkt 13 b.

6.

Durch die Beauftragung verpflichtet sich der Eigentümer, das Verkaufsangebot seines zur Auktion gelangenden Objektes bis zur Beendigung des Auktionstermins aufrechtzuerhalten.

7.

Der Zuschlag / Verkauf erfolgt ohne jegliche Gewährleistung für Grösse, Güte und Beschaffenheit, wie es steht und liegt. Jeder Bieter / Käufer hat sich selbst vom Zustand des Objektes zu überzeugen. Eine Gewähr auf sichtbare oder nicht sichtbare Mängel ist ausgeschlossen. Der Eigentümer versichert, dass ihm von versteckten Mängeln nichts bekannt ist. Der Auktionator übernimmt keine Gewährleistung für die in den Exposés, Beschreibungen und Gutachten genannten Angaben. Der Ersteher kann jedoch unmittelbar seine Rechte gegen den Eigentümer geltend machen.

8.

Belastungen in Abt. II des Grundbuches werden, sofern vorhanden, übernommen, es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Die Belastungen in Abt. III werden vom Eigentümer auf dessen Kosten zur Löschung gebracht oder auf Wunsch des Erstehers an ihn unter Lastenfreistellung in Abt. III des Grundbuches abgetreten.

9.

Zu Beginn der Auktion stellt der Auktionator folgendes fest: Eintragungen in Abt. I, II und III des Grundbuches. Sofern bekannt, Auflagen, Rückstände von Anliegerbeiträgen, Kaltmietertrag, (sofern das Objekt vermietet ist). Der Auktionator übernimmt jedoch für diese Angaben keine persönliche Haftung. Er weist darauf hin, dass der Vertrag zwischen Eigentümer und Ersteher durch Zuschlag und notarielle Beurkundung Zustandekommen, §§ 156, 311b, BGB.

10.

Die Übergabe erfolgt zum Monatsersten, welcher der kompletten Kaufpreiszahlung folgt. Ab dem vorhergesehenen Übergabetermin trägt der Ersteher sämtliche öffentlichen und privaten Lasten des Grundstückes. Sofern nicht anders bekannt gegeben, versichert der Eigentümer, dass keine Rückstände an Zahlungen für öffentliche Abgaben, Erschließungsbeiträge etc. vorliegen. Der Ersteher übernimmt vorhandene Vorräte an Heizmaterial zum Tagespreis. Im Zweifel ist deren Wert angemessen zu schätzen. Der Auktionator ist ermächtigt im Einzelfall andere Vereinbarungen vor der Auktion mit dem jeweiligen Bieter zu treffen. Eine ev. Instandhaltungs- bzw. Brennstoffrücklage ist mitverkauft.

11.

Der Kaufpreis ist auf ein Treuhandkonto des Auktionators, Notars oder einer vom Auktionator zu benennenden Bank unter Abzug etwaiger geleisteter Sicherheiten zum vereinbarten oder vorgegebenen Zahlungstermin zu begleichen. Der Ersteher ist nicht berechtigt, Abzüge zu machen oder mit Gegenforderungen aufzurechnen. Sofern keine gesonderte Vereinbarung vorliegt, ist der Kaufpreis bis spätestens 4 Wochen nach Zuschlagserteilung zur Zahlung fällig. Das Aufgeld für Auktion o. Freiverkauf in Höhe von 5,95 % inkl. gesetzl. MwSt. ist sofort bei bei Zuschlag (§ 156 BGB) an den Auktionator zu zahlen. Dem Auktionator steht ein eigenes Forderungsrecht nach § 328 BGB (Vertrag zugunsten Dritter) zu. Bei Nachverkauf mit Protokollierung.

12.

Der Ersteher unterwirft sich wegen der Bezahlung des Kaufpreises, Gebühren und Aufgeld des Auktionators der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen

gegenüber dem Eigentümer, Notar u. Auktionator. Er weist den Notar unwiderruflich an, auf Anforderung eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen. Sofern der Ersteher nicht mehr anwesend ist, verpflichtet er sich, diese Erklärung vor einem Notar nachzuholen. Der Kaufpreis nebst Gebühren und Aufgeld ist bis zur Fälligkeit zinslos. Im Falle des Verzuges hat der Ersteher Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu bezahlen. Unabhängig von einem weiteren Verzugsschaden.

13.

Der Ersteher trägt folgende Kosten:

a) die gesetzliche Grunderwerbsteuer

b) die Beurkundung der Auktion (Notargebühren)

c) die Auflassung, den Vollzug im Grundbuch, etwaige Treuhandgebühren sowie etwaiger Eintragung und Löschung der Auflassungsvormerkung

d) etwaige Gebühren zur Genehmigung des Vertrages (Behörden wegen Vorkaufsrecht, bei Eigentumswohnungen gegebenenfalls die Zustimmung des Verwalters nach §12 WEG.

e) das Aufgeld des Auktionators in Höhe von 5,95 % inklusive gesetzl. MwSt., zur Zahlung fällig und verdient mit Zuschlag. Bei Verkauf außerhalb der Auktion mit Beurkundung des Vertrages.

14.

Der Eigentümer trägt die Kosten etwaiger Löschungen im Grundbuch und Treuhandgebühren.

15.

Sofern aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen der Gemeinde ein Vorkaufsrecht zusteht, ist ein Negativzeugnis erforderlich, aus dem hervorgeht, dass die Gemeinde das Vorkaufsrecht nicht ausübt. Der Notar wird mit der Einholung beauftragt. Vor Bezahlung der Grunderwerbsteuer ist die Umschreibung des Eigentums im Grundbuch ausgeschlossen. Die notarielle Beurkundung der Auktion ist gesetzlich vorgeschrieben. Über die steuerlichen Auswirkungen hat sich der Erwerber selbst informiert. Auktionator und Notar übernehmen keine steuerliche Beratung. Für die geschätzten Verkehrswerte wird keine Gewährleistung übernommen.

16.

Der amtierende Notar nimmt die Auflassungserklärung entgegen und stellt beim Grundbuchamt den Antrag auf Umschreibung des Eigentums, sofern das Zuschlagsgebot auszahlungsreif auf dem Treuhandkonto hinterlegt ist und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes (nach Bezahlung der Grunderwerbssteuer) vorliegt. Der Antrag auf Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten des Erstehers kann auf dessen Wunsch und auf seine Kosten sofort gestellt werden, sofern der Ersteher die Löschung dieser für den Fall des Rücktritts des Eigentümers vom Kaufvertrag wegen Zahlungsverzuges des Erstehers bewilligt hat.

17.

Durch die Abgabe von Geboten werden die Auktionsbedingungen vollinhaltlich und vorbehaltlos anerkannt.

18.

 Der Auktionsort ist zugleich Erfüllungsort und Gerichtsstand, es sei denn, ein anderer ist gesetzlich vorgeschrieben.

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